Bei dem Begriff Teilhabe handelt es sich um eine durch das SGB IX geschaffene Bezeichnung, die den im Schwerbehindertengesetz verwendeten Begriff der Eingliederung abgelöst hat. Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX.
Ziel ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.
§ 5 SGB IX Leistungsgruppen
Die Leistungen zur Teilhabe werden erbracht als:
§ 8 SGB IX Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
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