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Wunsch- und Wahlrecht

Wunsch- und Wahlrecht

Rehabilitation - Ihr gutes Recht!

Das SGB IX stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt. Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um.

Die Wunsch- und Wahlrechte lassen viel Raum zur selbstbestimmten Lebensgestaltung. Sie führen zur Mitsprache bei der Auswahl der erforderlichen Leistungen.

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit (§4 SGB I). Rehabilitation ist eine CHANCE, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden deshalb im Sozialgesetzbuch IX auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet.

Sie als Patientin oder Patient verfügen seit Inkrafttreten des § 9 SGB IX über weitreichende Wunsch- und Wahlrechte - so die freie Wählbarkeit der Rehabilitationseinrichtung oder das Recht auf das Persönliche Budget.

Patienten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einer medizinischen Rehabilitation bedürfen, haben grundsätzlich das Recht, eine geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. 

Die Beurteilung, ob diesem Wunsch entsprochen wird, obliegt den Leistungsträgern. Die Beurteilung muss jedoch zunächst unabhängig von der Kostenfrage erfolgen. Jede im Einzelfall geeignete, zertifizierte Rehabilitationsklinik mit einem Versorgungsvertrag kann -ohne Mehrkosten für den Patienten- ausgesucht werden. 

Hier gilt das Sachleistungsprinzip. Der Leistungsberechtigte hat gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.

Wollen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben, informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche Klinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen entspricht.

 

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